Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alphasolid IT GmbH

Stand 01.01.2019

§1 Geltungsbereich der Bedingungen

(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Alphasolid IT GmbH (Alphasolid) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn diesen nicht gesondert widersprochen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zustimmen.

(2) Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Besteller schriftlich angezeigt. Die geänderten Bestimmungen werden als solche gekennzeichnet. Sie gelten als vereinbart, wenn der Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.

§2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote der Alphasolid IT GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Besteller hat bei der Prüfung der Angebote eine Mitwirkungspflicht. Dieses gilt insbesondere für Angebote, in die Annahmen eingeflossen sind, die wesentlich für die Erstellung und der damit verbundenen Kalkulation sind. Treffen diese nicht zu, ist der Käufer verpflichtet, dieses zeitnah der Alphasolid IT GmbH mitzuteilen.

(3) Die Alphasolid IT GmbH ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. Dieses muss dem Käufer zeitnah mitgeteilt werden.

(4) Die Erstellung von Kostenvoranschlägen kann dem Besteller mit dem angefallenen Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden.

(5) Leistungen der Alphasolid IT GmbH sind entgeltpflichtig. 

§3 Preise / Aufrechnung

(1) Alle Preise gelten in EURO zuzüglich Versand – und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer.

(2) Maßgebend sind die im Angebot / in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(3) Einwendungen gegen Rechnungen hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Rechnung geltend zu machen. Ohne Einwendung innerhalb dieser Frist gelten die Rechnungen als genehmigt.

§4 Lieferfristen

(1) Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, sind Liefertermine und -fristen stets unverbindlich. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und Ereignissen, die die Lieferung für die Alphasolid IT GmbH wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, hat die Alphasolid IT GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

(3) Die Alphasolid IT GmbH ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Befindet sich der Käufer mit der Erfüllung seiner Mitwirkungs- bzw. Vertragspflichten in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls um den entsprechenden Zeitraum.

(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.

§5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Dieses gilt auch, wenn die Alphasolid IT GmbH die Versendung selbst durchführt.

§6 Ausfuhrbestimmungen

(1) Die Alphasolid IT GmbH liefert unter der Voraussetzung, dass die gelieferte Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und verbleibt. Bei einem Export in andere Länder ist es in der Verantwortung des Bestellers, sich über sämtliche zu beachtenden Ausfuhrbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten.

(2) Gibt der Besteller als Versandanschrift eine Adresse in einem Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an, hat die Alphasolid IT GmbH das Recht, die Abholung der Ware bei der Alphasolid IT GmbH zu verlangen.

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Alphasolid IT GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Besteller ist verpflichtet, Auskunft zum Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu erteilen.

(2) Der Besteller ist, so lange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sollten Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sein, muss er diese auf eigene Kosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit durchführen.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die Alphasolid IT GmbH in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Alphasolid IT GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Alphasolid IT GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Der Besteller darf über unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in keiner Weise verfügen, insbesondere darf er die Ware nicht verpfänden oder belasten oder sie in anderer Weise Dritten überlassen.

(5) Bei einer Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit der Alphasolid IT GmbH nicht gehörenden Gegenständen, erwirbt die Alphasolid IT GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der durch die Alphasolid IT GmbH gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen Gegenständen vermischt ist.

§8 Zahlung

(1) Zahlungen können auch bei einer anders lautenden Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Rechnung verrechnet werden.

(2) Für die Alphasolid IT GmbH besteht bei Zahlungsverzug des Bestellers das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware sofort an die Alphasolid IT GmbH zu übergeben.

(3) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht wurden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

(4) Die gesamte Restschuld kann von der Alphasolid IT GmbH fällig gestellt werden, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen. In diesen Fällen ist die Alphasolid IT GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten und Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.

§9 Annahmeverzug, Annahmeverweigerung

(1) Bei Annahmeverzug des Bestellers kann die Alphasolid IT GmbH für die Dauer die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern. Die Nutzung von Subunternehmern ist hierbei zulässig.

(2) Bei Annahmeverweigerung der Ware durch den Besteller, kann die Alphasolid IT GmbH ihm eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Hat er innerhalb dieser Frist die Ware nicht abgenommen, so ist die Alphasolid IT GmbH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistungserbringung zu verlangen. Als Schadensersatz können ohne Nachweis 15% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer oder der Ersatz des effektiv entstandenen Schadens gefordert werden. Kann der Besteller einen wesentlich geringeren Schaden als die 15% des Kaufpreises nachweisen, gilt diese Pauschale nicht.

§10 Hinweis-, Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung

(1) Der Kunde hat AlphasolidIT GmbH auf das Risiko eines die Vergütung von AlphasolidIT GmbH nach diesem Vertrag übersteigenden Schadens hinzuweisen.

(2) Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).

(3) Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln ausgeschlossen, sofern nicht Ansprüche aus einer von der Alphasolid IT GmbH erteilten Zusicherung oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie betroffen sind. Entsprechendes gilt bei arglistigem Verschweigen durch die Alphasolid IT GmbH.

(4) Bei Sachen (einschließlich Software sowie Dokumentationen), die nicht durch die Alphasolid IT GmbH hergestellt wurden, werden sämtliche Ansprüche aus Mängeln an den Besteller abgetreten, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Sachen bestehen. Die Alphasolid IT GmbH leistet nur Gewähr, soweit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen die Alphasolid IT GmbH ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar oder würde keine Aussicht auf Erfolg bieten.

(5) Die Alphasolid IT GmbH ist berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu beseitigen. Beim zweiten Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen ist jedoch erst auszugehen, wenn hinreichend Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bestand, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich ist, wenn sie durch die Alphasolid IT GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

Dem Besteller steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Beendigung des Weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt und Schadenersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz bleibt unberührt.

(6) Die Alphasolid IT GmbH übernimmt nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

(7) Ansprüche wegen Mängeln, sofern sie nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind, verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung bzw. ab Abnahme.

(8) Eine unberechtigte Mängelrüge des Bestellers, bei der das Fehlen eines Mangels mindestens leicht fahrlässig verkannt wurde, versetzt die Alphasolid IT GmbH in die Lage, die entstandenen Kosten vom Besteller zurück zu verlangen.

(9) Der Besteller ist verpflichtet, die festgestellten Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen. Sofern vorhanden, sind Modell- und Seriennummer der Ware sowie die Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben. Der Alphasolid IT GmbH ist der ungehinderte Zugang zu der mangelhaften Ware zu gewährleisten.

§11 Haftung

(1) Die Alphasolid IT GmbH haftet für Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht

a)     bei Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. also der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; vertragswesentlichen Pflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf;

b)     bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

c)      im Rahmen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

d)     bei Übernahme einer verschuldensunabhängigen Garantie.

(3) Die Haftung der Alphasolid IT GmbH für leichte Fahrlässigkeit ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Die Haftungsbeschränkungen in den Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Alphasolid IT GmbH.

(5) Für den Verlust von Daten haftet die Alphasolid IT GmbH nur, wenn der Besteller seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen und somit in regelmäßigen Zeitabständen und in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für einen Schaden, der über den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung hinausgeht, ist ausgeschlossen.

§12 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen die Alphasolid IT GmbH an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht schriftlich durch die Alphasolid IT GmbH zugestimmt wurde. Eine Zustimmung gilt immer nur für den Einzelfall.

§13 Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.

§14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Vertragssprache, Schriftformerfordernis, salvatorische Klausel

(1) Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Haren (Ems).

(2) Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch.

(4) Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie die Änderung des Schriftformerfordernisses. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung berührt die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

§15 Ergänzende Geltung der Vertragsbedingungen der Hersteller

  1. Ergänzend zu den Vertragsbedingungen der Alphasolid IT GmbH geltend die Vertrags- und Nutzungsbedingungen der Hersteller entsprechend. Diese haben weitgehende Nutzungsbedingungen (auch Lizenzbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnlich benannt) mit ihrem Urheberrecht an den Produkten verbunden. Der Kunde verpflichtet sich, diese Nutzungsbedingungen sowohl im Verhältnis gegenüber Alphasolid IT GmbH und dem Hersteller zu berücksichtigen. Auf Anfrage des Kunden werden die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Hersteller von Alphasolid IT GmbH zur Verfügung gestellt.
  2. Widersprechen die Bedingungen den Bedingungen von Alphasolid IT GmbH, gehen die Bedingungen von Alphasolid IT GmbH den Bedingungen des Herstellers vor.
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